Neues GEG: Das gilt seit Januar 2024 für Neubauten und Bestandsgebäude
In den meisten Fällen ist es sinnvoll, bereits jetzt
auf eine Lösung mit Erneuerbaren Energien zu setzen. Das hilft dem Klimaschutz
und ist auch wirtschaftlich attraktiv, da es finanzielle Unterstützung über
die Bundesförderung für effiziente
Gebäude (BEG) gibt.
Sollte in Ihrer Kommune noch kein Wärmeplan vorliegen, dürfen Sie zwischen
dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2028 noch eine Heizung einbauen,
die mit rein fossilem Öl oder Gas betrieben wird. Es besteht jedoch vorab eine
verbindliche Informationspflicht - denn mit dieser Entscheidung sind
wirtschaftliche Risiken verbunden. Die Heizungen müssen ab 2029 einen
steigenden Anteil an Biomethan oder grünen oder blauen Wasserstoff nutzen.
Zudem sollten Sie steigende CO₂-Preise
einkalkulieren. Hat Ihre Kommune bereits einen Wärmeplan, ist der Einbau von
Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie verbindlich. Weitere
Informationen gibt es hier.
Nach dem 30. Juni 2026 müssen neu eingebaute Heizungen zu 65
Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Es gibt aber
Übergangsregelungen und Ausnahmen.*
Wichtig für Vermietende: Beim Einbau einer klimafreundlichen
Heizung können Sie eine Modernisierungsumlage von bis zu zehn Prozent der
für die Wohnungen aufgewendeten Kosten erheben. Sollten Sie Fördermittel
erhalten haben, müssen diese von den Kosten abgezogen werden. Wenn Sie keine
Förderung in Anspruch nehmen, darf eine Modernisierungsumlage von acht Prozent
erhoben werden. In jedem Fall darf die Umlage maximal 50 Cent pro Quadratmeter
und Monat betragen.
1. Klimafreundliche Energie für neue Heizungen
1. Klimafreundliche Energie für neue Heizungen
Seit 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt seit 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.
WAS IST EINE KOMMUNALE WÄRMEPLANUNG?
Den Städten und Gemeinden kommt bei der Wärmewende eine entscheidende Rolle zu. Viele Entscheidungen darüber, wie die Wärmeversorgung organisiert wird und wie die Infrastruktur dafür ausgebaut wird, werden vor Ort getroffen. Dafür erstellen die Kommunen sogenannte Wärmeplanungen. Sie stellen beispielsweise dar, ob in einem Gebiet der Anschluss an ein Fernwärmenetz voraussichtlich möglich sein wird, ob die Wärmeversorgung voraussichtlich dezentral erfolgt oder erfolgen wird (beispielsweise durch Wärmepumpen) oder in einem Gebiet gegebenenfalls das Gasnetz vor Ort auf Wasserstoff umgerüstet wird. Auf Basis dieser Informationen können Eigentümerinnen und Eigentümer entscheiden, ob sie das Angebot einer zentralen Wärmeversorgung nutzen wollen – oder sich für eine andere technische Lösung entscheiden, wenn sie auf Erneuerbares Heizen umsteigen.
2. Funktionierende Öl- und Gasheizung
2. Funktionierende Öl- und Gasheizung
Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.
NEUE ÖL- ODER GASHEIZUNGEN
Öl- oder Gasheizungen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung eingebaut werden:
Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) dürfen weiterhin neue Heizungen eingebaut werden, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
2029: mindestens 15 Prozent 2035: mindestens 30 Prozent 2040: mindestens 60 Prozent 2045: 100 Prozent
Öl- oder Gasheizungen, die nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung
eingebaut werden:
Wichtig: Nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 bzw. 2028 können grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen (Biomethan, oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Wird auf der Grundlage der Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt und kann die Gasheizung auf 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 Prozent fossilem Gas betrieben werden. Lässt sich der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben wird. Weitere Informationen gibt es hier.
3. Förderung durch den Bund
Den Umstieg auf eine Heizung, die mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben wird, fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten. So soll sichergestellt werden, dass sich insbesondere auch Bürgerinnen und Bürger mit unteren und mittleren Einkommen den Umstieg auf klimafreundliche und zukunftsfähige Heizungen leisten können.
Mieterinnen und Mieter werden vor hohen Kosten geschützt: Vermietende dürfen zwar künftig bis zu zehn Prozent der Kosten umlegen, wenn sie in eine neue Heizungsanlage investieren beziehungsweise modernisieren. Die Umlage ist jedoch gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 50 Cent steigen.
Wichtig: Wurde die Modernisierungsmaßnahme vom Bund gefördert, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor die Kosten umgelegt werden.